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AGB

ALLGEMEINE VERKAUFS-UND GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

2. Fassung (ab 23. Mai 2022)

 1. Allgemeines

1) Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde; sie werden durch die Auftragserteilung, durch Abschluss des Vertrages oder durch die Annahme der Lieferung anerkannt. Abweichenden Bedingungen des Abnehmers oder des Lieferanten widersprechen wir hiermit ausdrücklich.

2) Unsere Bedingungen gelten auch für Folgegeschäfte, ohne dass es einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

2. Angebot und Vertragsabschluss

1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag kommt in diesem Fall erst durch eine schriftliche Bestätigung des Auftrages unsererseits zustande oder durch Auslieferung der Ware.

2) Unsere Angebote gelten jeweils für 15 Kalendertage, soweit im Angebot nicht anders angegeben wird.

3) Unsere Preisangebote und allfällige damit verbundenen Dokumente (3D-Pläne und unsere Kalkulationen) sind vertraulich und nur für den/die Adressaten bestimmt. Jede Offenlegung, Weiterleitung oder sonstige Verwendung dieser Informationen ist nicht gestattet.

3. Preise

1) Unsere Preise sind, sofern dies bei Angebotsabgabe oder Entgegennahme des Auftrages vorbehalten wurde, freibleibend und verstehen sich in EURO zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Unsere Preisgestaltung basiert jeweils die Preislisten der Hersteller zum Zeitpunkt der Bestellung.

2) Die Quadratmeterpreise verstehen sich für die Stückzahl, die im Fachverband und in der statistischen Auswertung sowie den gültigen Preislisten allgemein für einen Quadratmeter zugrunde gelegt werden.

3) Unsere Preise sind mit einer Übernahme am Standort von PGS Fliesen gültig. Bei Lieferung an eine andere Stelle trägt der Abnehmer die Kosten.

4. Sortierung

Keramische Fliesen werden in folgender Weise sortiert:

Erste Sortierung – entsprechend der DIN EN-Normen. An die erste Sortierung können normale Anforderungen hinsichtlich einwandfreier Scherben, Oberfläche, Sauberkeit und Schönheit der Glasur gestellt werden. Kleinere Mängel, geringfügige Form- und Farbabweichungen der einzelnen Fliesen sind zulässig, soweit sie bei sachgemäßer Verlegung das Gesamtbild nicht beeinträchtigen. Mindersortierung oder andere nicht der ersten Sortierung zugehörige Fliesen, sind Fliesen mit deutlich erkennbaren Fehlern. Die Einhaltung der Güteanforderung nach den DIN EN-Normen ist in diesem Fall nicht Voraussetzung für eine mangelfreie Erfüllung.

5. Leistungsverzug und Unmöglichkeit

1) Die Innehaltung von Lieferfristen setzt ungestörten Arbeitsprozeß der Lieferwerke und ungehinderte Versand- und Anfuhrmöglichkeiten voraus. Lieferfristen sind unverbindlich. Lieferfristen beginnen mit dem Tag unserer schriftlichen Bestätigung. Die Einhaltung einer Lieferfrist setzt die rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Lieferanten voraus.

2) Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände verlängern -wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung verhindert sind- die Lieferfrist in angemessenem Umfang.

Solche Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches der Vertragsparteien liegen und nicht vorhergesehen werden können und entweder die Erfüllung des Vertrages oder die beiderseitig vorausgesetzte Nutzung des Vertragsgegenstands verhindern, wesentlich erschweren oder unwirtschaftlich machen, sind insbesondere nachstehende Umstände:

–Betriebsstörungen, Streik, Krieg, Bürgerkrieg, Aufruhr, Terrorismus,

-Cyberkriminalität,

-Verkehrsstörungen und Behinderungen oder Transport- und Verzollungsverzüge,

-Mangel an Transportmitteln, Energie-, Roh- und Hilfsstoffen,

-Fehlbrände oder Betriebsstörungen irgendwelcher Art im eigenen oder den mit der Erfüllung

zusammenhängenden Betrieben (Hersteller, Zulieferanten, oder Erfüllungsgehilfen)

-durch hoheitliche Maßnahmen hervorgerufene Hindernisse,

–sowie alle Maßnahmen, Auswirkungen oder Ereignisse in Zusammenhang mit Pandemien (insb. COVID-19)

-Naturkatastrophen oder Naturereignisse (wie z.B. Nieder- oder Hochwasser, Eis, Sturm) usw.

Wird durch die vorgenannten Umstände die Lieferung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung befreit. Das gleiche gilt bei Unzumutbarkeit. Auf die vorgenannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Abnehmer unverzüglich benachrichtigen. Eine erfolgte Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft; wegen der noch ausstehenden Mengen darf die Bezahlung der Teillieferung nicht verweigert werden.

3) Im Falle des Leistungsverzuges durch uns oder einer von uns zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Schadenersatzansprüche des Abnehmers ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

6. Verpackung und Lagerkosten

1) Bei Kartonverpackungen sind die Verpackungsspesen in unseren Preisen eingeschlossen. Die Europaletten berechnen wir – sofern nicht die entsprechende Anzahl an Tauschpaletten in qualitativ einwandfreiem Zustand zurückgegeben wird – mit 18,00 € pro Europalette. Für das Verpacken bzw. Einschrumpfen der Europaletten berechnen wir 2,50 € je eingeschrumpfter Europalette. Bei frachtfreier Rücksendung der Paletten in einwandfreiem Zustand schreiben wir aufgrund des Abzugs für den Handlingsaufwand einen Betrag in Höhe von 10,00 € pro Palette gut.

2) Für Post und Stückgutversandt berechnen wir an Verpackungsspesen 3 % vom Brutto-Warenwert und zusätzlich Versandkosten, die wir zu den Selbstkosten in Rechnung stellen.

3) Die Kosten des Rücktransportes von Verpackungsmaterial gehen zulasten des Abnehmers, auch wenn wir – gemäß Verpackungsverordnung – zur Rücknahme verpflichtet sind.

4.) Wenn die Kartonverpackung der Fliesen durchnässt, beschädigt, verblasst usw. ist, das Produkt aber einwandfrei, berechtigt dies nicht zu einer Qualitätsreklamation. Feinsteinzeug ist aufgrund seiner Herstellungstechnologie ein sehr witterungsbeständiges Produkt, das in vielen Fällen im Freien gelagert wird. Regen, Schnee, Frost oder UV-Strahlung können das Produkt nicht beschädigen (nur die Verpackung).

7. Lieferung und Gefahrenübergang

1) Unsererseits ist unser Sitz (PGS Fliesen A-7062 St. Margarethen, Haussatzstraße 36.) die Leistungsort, unsere Preise sind mit einer Übernahme am Standort von PGS Fliesen gültig. Bei Lieferung an eine andere Stelle trägt die Kosten der Abnehmer, dafür geben wir gerne ein Preisangebot.

Bei von der Rechnungsadresse abweichender Lieferanschrift ist die Adresse schon bei Angebotsanfrage anzugeben. Die Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle, bei geänderter Anweisung trägt der Käufer die dadurch entstehenden Kosten.

2.) Über die geplante Lieferzeit wird der Abnehmer in jedem Fall vor oder bei dem Versand des Preisangebotes informiert und wird später weiterhin am Laufenden gehalten. Über den aktuellen Lagerbestand und den genauen Liefertermin werden per E-mail oder Telefon weitere Informationen gegeben.

Die Produkte, bei denen kurze Lieferungszeit angegeben wurde, stehen zwar zur Verfügung, aber in einem anderen Lagerraum, so müssen sie erst von dort zu unserem Standort transportiert werden.

Bei Bestellwaren ist der angegebenen Liefertermin unverbindlich. Lieferzeit ist nur in dem Fall gültig, wenn die Waren in der Fabrik verfügbar sind und die Bestellung nicht die folgenden Zeiträume und Feiertage betrifft:

– Weihnachten, Neujahr, 6. Januar (Tag der Heiligen Drei Könige), Ostern

– lange Festwochenenden (Feiertage)

– jährliche Herstellungspausen in den Fabriken im August

– Vis maior: auch wenn sie beim Vorlieferanten eintreten: Lockdown wegen Epidemie oder sonstige nicht vorhersehbare Gründe, auf die wir keinen Einfluß haben. Im Falle des Eintritts höherer Gewalt sind wir berechtigt, die Leistungsfrist um die Dauer der höheren Gewalt und einer zusätzlichen angemessenen Nachfrist zu verlängern.

3.) Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Abnehmers voraus. Der Abnehmer ist verpflichtet, bei Transporten für die einwandfreie Erreichbarkeit und Befahrbarkeit des Baustellenbereiches mit den vorgesehenen Transport- und Abladegeräten zu sorgen.

Der Abnehmer hat bei der Übergabe der Ware mitzuwirken und uns bei Auftragserteilung, in jedem Fall jedoch rechtzeitig auf erschwerte Auslieferungsverhältnisse (z.B. enge Kurven, Zufahrtsbeschränkungen) hinzuweisen.

Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit einem schweren Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Anweisung des Abnehmers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Abnehmer zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Abnehmer berechnet.

4.) Gefahrenübergang: Ist die Ware versandbereit und verzögert sich der Versand aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Abnehmer über.

Wird die Ware auf Wunsch des Abnehmers an diesen geliefert, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung mit der Auslieferung zur Verladung in das Transportmittel auf den Abnehmer über, es sei denn es handelt sich beim Abnehmer um einen Verbraucher. Diese Regelung des Tragens der Gefahr ist unabhängig davon, wer die Kosten der Versendung nach dem Vertrag zu tragen hat. Bei Selbstabholung geht die Gefahr mit der Bereitstellung zur Verladung auf den Abnehmer über.

Der Abnehmer übernimmt die Haftung für Beschädigungen außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes, die beim Befahren auf Weisung oder mit Duldung des Abnehmers entstehen. Dies umfasst auch Beschädigungen am Fußweg, einer Einfahrt oder eines Hofgrundstücks.

Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und Fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger, hat der Abnehmer die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen.

5.) Bei durch uns ausgeführten Transporten zum Abnehmer gelten nachstehenden Bedingungen: Bei Lieferungen „frei Bordsteinkante“ handelt es sich tatsächlich um eine Lieferung zur gewünschten Adresse, aber nur bis zum Bürgersteig. Die Waren werden an der jeweiligen Adresse am ebenen Straßenrand abgesetzt. Das kann am Bürgersteig vor der Haustür sein, in Einzelfällen jedoch auch vor einem Zubringerweg zum Haus, also der nächste Straßenbereich vor der Adresse. Es findet nach dem Ausladen kein weiterer Transport statt.

Bei Lieferungen „Frei Haus” wird das Produkt bis zur Haustür, bei der Alternative „Frei Verwendungsstelle“ wird es bis zum vereinbarten Punkt transportiert und in einen bestimmten Raum eingeladen. Das Einlagern (ins Gebäude hinein oder ins Obergeschoß hinauf usw.) ist nicht im Transport inbegriffen, derartige extra Leistungen müssen im Voraus bestellt und extra verrechnet werden.

6.) Der Abnehmer ist verantwortlich für eventuell notwendige behördliche Genehmigungen zum Abstellen von Waren auf dem Gehweg oder dergleichen.

8. Zahlungsbedingungen

1.) Nach der Auftragserteilung für uns wird eine Anzahlung in Höhe von 50% der Auftragssumme verlangt. Erst nachdem 50% des Rechnungsbetrages (Gesamtsumme) auf unser Konto eingegangen ist, wird die gewünschte Ware von der Fabrik bestellt. Die Anzahlung ist binnen 8 Tagen nach dem Versand unserer schriftlicher Auftragsbestätigung zu leisten. Der Restbetrag ist bei Warenemfpang zur Zahlung fällig.

2) Zahlungsmittel wie Schecks und anderen erfüllungshalber gegebenen Papieren werden nicht angenommen.

3) Zahlungsverzug tritt, sofern kein Zahlungsziel vereinbart wurde, spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung ein.

4) Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Geldeingang auf unserem Konto.

5) Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Abnehmer zu einer Aufrechnung oder Zurückbehaltung fälliger Zahlungen.

6) Wenn die vorstehenden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder wenn sich die Vermögensverhältnisse des gewerblichen Abnehmers verschlechtern, sind wir berechtigt, alle offenen Forderungen – insbesondere auch gestundete – fällig zu stellen, weitere Lieferungen bis zur Erfüllung aller unserer Forderungen einzustellen oder Vorauszahlungen zu verlangen.

7) Wir haben das Recht, unsere Forderungen gegen unsere Abnehmer an Dritte abzutreten.

8) Der Abnehmer hat alle Gebühren, Kosten und Auslagen zu tragen, die im Zusammenhang mit jeder gegen ihn rechtlich erfolgreichen Rechtsverfolgung außerhalb Österreich anfallen.

9. Eigentumsvorbehalt

Der Lieferer behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Im Falle der Pfändung von unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren durch Gläubiger des Abnehmers hat dieser uns sofort zu verständigen, den Gläubiger auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und für alle uns entstehenden Kosten für die Freilassung dieser Waren aufzukommen. Im Falle des Zahlungsverzuges über mehr als 30 Tage seit Fälligkeit sind wir berechtigt, die unter ihrem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren beim Abnehmer abzuholen. Nehmen wir aufgrund des vorstehenden Eigentumsvorbehaltes gelieferte Waren zurück, so haftet der Abnehmer für jeden Mindererlös, der sich beim Weiterverkauf dieser Waren ergibt, auch hat er die Kosten des Rück- und Weitertransportes zu ersetzen.

10. Warenrücknahme

Warenrücklieferungen jeglicher Art werden nur innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung und nach schriftlicher Rücksprache und nur dann zurückgenommen, wenn die Ware unbeschädigt und originalverpackt auf Paletten zur Abholung bereitgestellt ist. Von uns vorbereitete Kommissionen sowie Aktions- und Einlagerungsprodukte, Sonderanfertigungen werden generell nicht zurückgenommen.

Bei freiwilliger, also nicht von uns geschuldeter, Rücknahme der von uns gelieferten Materialien haben wir Anspruch auf Ausgleich der infolge getätigten Aufwendungen.

Eine Retournierung der Ware akzeptieren wir innerhalb von 4 Wochen unter Berücksichtigung eines 25%igen Abschlags vom Warenwert. Wir nehmen ausschließlich originalverpackte Waren auf Paletten zurück (keine Einzelstücke). Fliesenreste werden nicht zurückgenommen. In diesem Fall sind wir berechtigt, diese auf Kosten und Gefahr des Absenders zurückzusenden.

Vor Warenrücklieferung durch den Abnehmer erfolgt eine Lieferscheinzusendung durch seinen Lieferanten über die betroffene Ware. Erfolgt die Warenrücklieferung durch uns oder unseren Frächter, stellen wir die Rückfrachtgebühr in Rechnung.

11. Annahmeverzug

1) Der Abnehmer kommt in Verzug, wenn er die von uns angebotene Ware nicht annimmt. Während des Verzugs des Abnehmers haben wir nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

2) Die Gefahr geht mit dem Zeitpunkt auf den Abnehmer über, in welchem er dadurch in Verzug kommt, dass er die angebotene Sache nicht annimmt.

3) Wir sind berechtigt im Falle des Annahmeverzugs des Abnehmers Ersatz der Mehraufwendung zu verlangen, die wir für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung der geschuldeten Ware machen mussten.

4) Wenn nicht anders vereinbart wird, hat der Abnehmer spätestens 4 Wochen nach vereinbarten Liefertermin vollständig abzunehmen. Eines erneuten Angebots durch uns bedarf es hierzu nicht. Der Abnehmer kommt in diesem Fall nach Ablauf der 4 Wochen in Annahmeverzug.

12. Mängelrüge, Gewährleistung und Schadenersatz

1a) Haftung:

Für etwaige Schadenersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche des Abnehmers gelten nachfolgende Bestimmungen unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Soweit nichts anderes vereinbart ist, übernehmen wir für die von uns vertriebenen Fliesen der ersten Sortierung die Gewähr dafür, dass diese den Merkmalen der DIN EN-Normen entsprechen. Keramische Erzeugnisse, die als Bodenbelege verwendet werden, unterliegen generell, wie alle Bodenbelagsstoffe, einem Verschleiß. Da dieser Faktor außerhalb unseres Einflussbereiches liegt, kann für daraus resultierenden Abrieb keine Gewähr geleistet werden. Wir übernehmen jedoch die Gewähr dafür, dass die von uns in der ersten Sortierung angebotenen Produkte den angegebenen Verschleißklassen entsprechen.

1b) Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haftet der Auftragnehmer nur für Schäden, die der Auftragnehmer grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. Dies gilt jedoch nicht für Personenschäden.

2a) Keine Haftung: Geringfügige, den Verwendungszweck nicht beeinträchtigende, technische Abweichungen und Abweichungen von einem Muster und Prospekt, welche dem Angebot und/oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegen (insbesondere in Bezug auf Maße, Gewicht, Qualität und/oder Farbe), sind unbeachtliche Mängel und gelten vorweg als genehmigt.

2b) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnützung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Lagerung entstanden sind. Handelsüblicher Bruch und Schwund sind auch kein Reklamationsgrund.

2c) Für Beschädigungen und Nachteile wie insbesondere Verlust und Diebstahl, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, hat der Kunde einzustehen und den Auftragnehmer vollkommen schad- und klaglos zu halten, insbesondere wenn der Kunde keinen zur Aufbewahrung von Materialien und Maschinen geeigneten und ausreichend verschließbaren Raum zur Verfügung stellt.

2d) Handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft, gelangen die Punkte 2a bis 2c nicht zur Anwendung. In diesem Fall haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden, die er leicht fahrlässig verursacht hat. Dies gilt nicht für Personenschäden und/oder Schäden an zur Bearbeitung übernommener Sachen, es sei denn, Letzteres wurde im Einzelnen ausgehandelt.

Mängelrügen

3) Bei Selbstabholung sind Mängel vom Abnehmer sofort zu rügen. Gemäß §§ 377, 378 UGB sind Lieferungen bei Übernahme vom Abnehmer oder ihm zurechenbarer Personen mit der gebotenen Sorgfalt zu überprüfen. Für den Fall, dass der Abnehmer nicht persönlich oder durch eine ihm zurechenbare Person übernimmt, gilt die Ware als mangelfrei zugestellt. Der Abnehmer hat die Ware und die Verpackung nach Empfang unverzüglich nach Anlieferung/Abholung zu überprüfen und alle erkennbaren oder offensichtlichen Mängel, Transportschäden, Verlustmengen oder Falschlieferungen uns (dem Verkäufer) unverzüglich, spätestens jedoch 8 Werktage nach Lieferung/Abholung – in jedem Falle aber vor Verbrauch oder Verarbeitung (bei Handelsgeschäften vor Weiterveräußerung) – schriftlich anzuzeigen und zu rügen.

Offensichtliche Mängel jedoch unmittelbar beim Empfang der Lieferung bzw. bei Abnahme des Werkes am Zustellort festzustellen, versteckte Mängel sofort nach deren Entdeckung (bei sonstigem restlosen Entfall von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie des Rechts zur Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln) schriftlich zu rügen. Spätere Reklamationen sind ungültig. Die Mängelrügen ist ausreichend zu begründen und mit entsprechenden Bescheinigungen zu belegen.

Unterlässt der Abnehmer diese Anzeige, gilt die Ware als genehmigt und etwaige Mängel können nicht mehr beanstandet werden. Im Falle einer verspäteten Anzeige und Rüge uns gegenüber gilt das Vorstehende entsprechend (Haftungsausschluss).

4) Bemängelte Ware ist vom Abnehmer bis zur endgültigen Klärung zur Vermeidung von Beschädigungen sachgemäß einzulagern und zu unserer Besichtigung bereit zu halten. Jede Gewährleistung entfällt, wenn der Abnehmer die Ware unsachgemäß lagert oder behandelt. Für Handhabungsmängel der gelieferten Ware beim Abnehmer übernehmen wir keine Gewähr. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Abnehmer nachweist, dass ein Mangel der gelieferten Ware vorliegt oder Handhabungsmängel auf einen Mangel der gelieferten Ware zurückzuführen sind.

5) Austausch, Preisminderung, Rücktritt vom Vertrag

Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge beheben wir die Mängel im Wege der Nacherfüllung. Zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung des Kaufpreises ist der Abnehmer erst nach erfolglosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist zur Nacherfüllung berechtigt, es sei denn, die Fristsetzung ist nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich.

6) Handelt es sich bei dem Endabnehmer des Kaufgegenstandes in der Lieferkette um einen Verbraucher so ist der Abnehmer zum Rückgriff nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, jedoch stehen dem Abnehmer etwaige Schadensansprüche und Aufwendungsersatzansprüche nur nach Maßgabe der obigen Bestimmungen.

7) Alle Gewährleistungsansprüche, auch die Möglichkeit des besonderen Rückgriffs nach § 933b ABGB, erlöschen in sechs Monaten ab Übernahme. Sofern von uns nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt, verjähren Schadenersatzansprüche innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis des Abnehmers von Schaden und Schädigers.

8) Das Recht auf Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde oder ein vom Auftragnehmer nicht ermächtigter Dritter Änderungen oder Instandsetzungen an der Ware oder dem Werk vorgenommen hat.

9) Beweislast: Der Übergeber leistet Gewähr für Mängel, die bei der Übergabe vorhanden sind. Den Beweis, dass der Mangel nicht schon bei Gefahrenübergang vorhanden war, hat stets der Kunde zu führen. § 924 ABGB findet keine Anwendung.

10) Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Abnehmer zu einer Aufrechnung oder Zurückbehaltung fälliger Zahlungen. Im Fall der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist der Kunde nicht zur Zurückhaltung der gesamten, sondern nur eines angemessenen Teiles des Entgelts, der das Doppelte der voraussichtlichen Mängelbehebung nicht übersteigen darf, berechtigt.

11) Handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft, gelangen die vorherige Bestimmungen nicht zur Anwendung. Die vorstehenden Bestimmungen gelten ausschließlich für Verträge mit Unternehmern, gegenüber Nichtunternehmer gelten die zwingenden Normen des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) sowie die sonstigen zwingenden gesetzlichen Bestimmungen.

12) Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund sie hergeleitet werden, können nur bei grobem Verschulden (Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit) des Verkäufers und wegen Fehlens vertragsmäßig zugesicherter Eigenschaften geltend gemacht werden. In jedem Fall umfassen Schadenersatzansprüche nur die reine Schadensbehebung, nicht aber auch weitere Ansprüche wie z.B. wegen Folgeschäden oder entgangenem Gewinn, soweit dies nicht gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt.

13. Datenschutz

Wir weisen darauf hin, dass personenbezogene Daten unserer Vertragspartner zur Abwicklung der Vertragsbeziehung im Sinne des geltenden Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem österreichischen Datenschutzgesetz gespeichert, übermittelt und – soweit erforderlich – verändert werden. Mit unserer Datenschutzerklärung wollen wir über die Verarbeitung der Daten unserer Kunden und die Ihnen zustehenden datenschutzrechtlichen Ansprüche und Rechte umfassend informieren.

14. Teilnichtigkeit

Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.

15. Geistiges Eigentum

1) An den Kunden übermittelte Daten und Dokumente, wie insbesondere Kostenvoranschläge, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Muster, Pläne und Skizzen sind Werke iSd öUrhG und stehen als solche in unserem geistigen Eigentum. Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung dürfen diese weder vervielfältigt, bearbeitet, Privaten und/oder der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und/oder verbreitet werden. Die übermittelten Daten und Dokumente unterliegen strikter Geheimhaltung und dürfen Dritten nicht ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden.

2) Nach der vertragsgemäßen Erbringung der Leistung sind die von uns übermittelten Daten und Dokumente vom Kunden bzw. dessen Gehilfen (§ 1313a ABGB) unverzüglich, nachweislich und vollständig zu löschen oder auf andere Art und Weise zu vernichten bzw. auf Wunsch an uns zu retournieren, sofern diese den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten nicht entgegenstehen.

16. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

1) Für jegliche Streitigkeiten aus dem Vertrag ist das Recht von Österreich, so wie es für
Geschäfte zwischen Inländern im Inland gilt, ausschließlich maßgebend.
2) Für alle Streitigkeiten ist bei Rechtsgeschäften Eisenstadt als Gerichtsstand vereinbart.